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Emil Dörle wurde am 29. September 1886 als Sohn des Schmiedemeisters Karl Dörle in Herbolzheim geboren. Das musikalische Talent seines Vaters, der von 1884 bis 1918 Musikdirektor der Herbolzheimer Stadtmusik war, wurde an seinen Sohn Emil vererbt. Nach dem Besuch des Gymnasiums und der nachfolgenden Militärzeit trat er in die staatliche Finanzverwaltung ein, wo er 1929 Leiter der Betriebsprüfungsstelle in Freiburg wurde. Bereits 1919 hatte er sich in Freiburg, das über Jahrzehnte zu seiner Heimat wurde, verheiratet. Seine musikalische Begabung wurde im Elternhaus sehr gefördert. Er spielte zunächst Flöte, dann Klarinette, Trompete, Waldhorn, Tuba und Klavier. Im Selbststudium hatte er sein Wissen erworben, das ihn befähigte, sein künstlerisches Talent als Komponist zu entfalten. Bereits 1911 wurde seine “Jubiläums-Ouvertüre“ mit viel Erfolg und einem ersten Preis aufgeführt.

Emil Dörle zeigte sich im Geiste seines Vaters Karl Dörle beim schwierigen Wiederaufbau nach dem 1. Weltkrieg der Stadtmusik Herbolzheim behilflich. Der Erfolg stellte sicht mit Emil Dörle bald ein. In Schopfheim konnte mit Ihm der erste Preis unter 10 Kapellen errungen werden. Auch das Anfangs 1925 mehrmalige aufgeführte Theaterstück " Im weißen Rößl" brachte großen Erfolg. Seit 1925 war Emil Dörle offizieller Dirigent der Stadtmusik. Durch viele eifrig besuchten Proben wurde wieder eine hohe Stufe erreicht. Bis 1928 war der Mitgliederstand wieder auf 36 angestiegen, und 104 Proben in einem Jahr bewiesen den Fleiß, mit dem geübt wurde.
 
Im Juni 1927 wurde das 80jährige Jubiläum in großen Rahmen mit 33 teilnehmenden Vereinen gefeiert. Emil Dörle erhielt den Titel eines städtischen Musikdirektors und wurde für 30jährige Zugehörigkeit geehrt. Aus dienstlichen Gründen als Beamter im Finanzdienst musste Ende 1928 Musikdirektor Dörle sein Amt niederlegen. Aber bei kaum einer öffentlichen Veranstaltung fehlte Emil Dörle.
 
Außerdem zählte Emil Dörle 1926 zu den Mitbegründern des Bundes Südwestdeutscher Musikvereine. Auch 1950 stand er Pate bei der Gründung des heutigen Bundes Deutscher Blasmusikverbände, dem er bis 1954 als Präsident diente. Emil Dörle starb am 24. Juni 1964 in Freiburg. Am 13. Dezember 1974 wird im Rahmen der feierlichen Übergabe das neue Schulzentrum mit Haupt- und Realschule auf den Namen "Emil-Dörle-Schule" getauft.

 

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vom 05. 09. 2010

Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Beirat
§ 12 Vergütungen
§ 13 Vereinsfinanzierung
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet Förderverein der Stadtmusik Herbolzheim e.V.
(2) Er hat Sitz und Verwaltung in 79336 Herbolzheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kenzingen eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadtmusik.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Sponsoren sowie durch Veranstaltungen, die der musikalischen Ausbildung im Bereich Blasmusik von Kindern und Jugendlichen in Bläserklassen, Kleingruppen und Einzelunterricht dienen. Desweiteren unterstützt der Verein die Beschaffung und Instandhaltung von Instrumenten. Weiteres Ziel und Zweck ist es, die Aktiven der Stadtmusik musikalisch zu fördern. Der Förderverein bedient sich hierzu unter anderem bei Dozenten und Angeboten des BDB. Der Verein kann selbst Ausbilder verpflichten und sich direkt an der Ausbildung beteiligen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auslösung
des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Er ist politisch unabhängig und tolerant gegenüber Menschen aller Konfessionen und Nationalitäten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Förderverein im Sinne von §58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in §2 Abs.1 genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft ist an die Zahlung eines Beitrages gebunden. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren
im Laufe des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres entrichtet.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied, das gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht
mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen und geleitet. Der Termin wird im Amtsblatt der Stadt Herbolzheim bekannt gemacht. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindesten 10 % aller Vereinsmitglieder hat der
Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

§ 8 Satzungsänderungen
(1) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 Ziffer 4 zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. In diesem Fall müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören darf und auch nicht Angestellter des Vereins ist, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
(5) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahme und –Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
(6) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zu Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstands die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(8) Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung.

§ 11 Beirat
Zu der Mitgliederversammlung und Vorstandsitzungen, in welchen über die Vergabe von Mitteln beraten wird, ist ein Beirat einzuladen, der mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt. Der Beirat besteht aus dem jeweiligen ersten Vorstand der Stadtmusik Herbolzheim, dem jeweiligen Dirigenten der Stadtmusik Herbolzheim und dem jeweiligen Jugendwart der Stadtmusik Herbolzheim. Der Vorstand kann weitere Mitglieder berufen.

§ 12 Vergütungen
(1) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 13 Vereinsfinanzierung
(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden auf der Grundlage der vom Vorstand erlassenen Beitragsordnung erhoben.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins ausschließlich der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Herbolzheim den 05.09.2010
Ernst Schilling; Vorstand

Die Satzung des Fördervereins können Sie hier herunterladen.

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