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Gründungssatzung der Stadtmusik

Statuten des Musik-Vereins der Stadt Herbolzheim

§ 1 Zweck dieses Vereins ist möglichst allgemeine Erweckung der Liebe für veredelte Musik und möglichste Ausbildung der Musikfähigkeit.

§ 2 Zur Erreichung dieses Zwecks erhält der Verein

1. Ein Musikdirektor

2. Ein Kassenmeister

§ 3 Der Direktor übernimmt das Komando der Musik wo ihm jedes Mitglied Ehre Vertrauen und Gehorsam schuldig ist. Der Kassenmeister ist für reine Rechnung der Ausgaben und Einnahmen der Musikkapelle verantwortlich, wo er jedes Jahr offene Rechnung abzulegen hat.

§ 4 Der Direktor ist auf 6 Jahre festgesetzt, der Kassenmeister soll aber alle 2 Jahre von den Mitgliedern gewählt werden.

§ 5 Der Verein ist auf 6 Jahre festgesetzt, nimmt seinen Anfang den 1. Januar 1847, ist also dauernd bis dahin 1853.

§ 6 Tritt ein Mitglied vor der Zeit aus, so muß es eine Geldsumme von 5 Gulden der Musik-Kapelle hinterlassen und hat auf kein Vereinsvermögen Anspruch zu machen.

 

 

Tritt aber ein neues Mitglied ein, so hat er 2 Gulden als Eintritt in dieselbe zu bezahlen, ob er als Mitglied eingetragen werden kann, derselbe hat aber zu jeder Zeit Anspruch an Vereins-Vermögen.

§ 7 Verbot ist. 

I. das Musikmachen ohne den Direktor oder seine Erlaubnis.

II. das blasen auf den öffentlichen Straßen ohne Erlaubnis.

III. das blasen in ein Instrument seines Mitgliedes.

Auf alles dieses ist eine Strafe von 12 Kreuzer festgesetzt.

§ 8 Wenn zur Produktion, Proben oder sonstigen Versammlung geboten wird, so hat jedes Mitglied zu erscheinen oder mit Gründe zu entschuldigen andernfalls er in eine Strafe von 6 Kreuzer verfällt wird.

§ 9 Wenn bei einer Versammlung durch ein Mitglied Unfug oder sonstiges unanständiges Benehmen in Vorschein kommen sollte, so fällt derselbe in eine Geldstrafe je nach dem von 6 bis 30 Kreuzer und in wiederholtem Falle (ohne einen Anspruch) ausschließen vom Verein.

§ 10 Alles dieses wird von der Musik-Kasse eingenommen.

 

§ 11 Der Verein kann eine Auflage bestimmen, monatlich 3 bis 6 Kreuzer kann aber zu jeder Zeit aufgehoben, und wieder erneuert werden.

§ 12 Das in der Musik-Kasse befindliche Geld, kann zu Instrumenten, Musikalien verwendet werden, oder an die betreffenden Mitglieder ausgegeben werden.

Wenn die Dauer der 6 Jahre ein Ende hat, kann der Verein erneuert oder aufgehoben werden wo die Mitglieder mit dem Vereinsvermögen bestehend aus Instrumenten, Musikalien etc. walten können wie sie wollen, sollte auch nur einzelne austreten so hat jeder sein Anspruch an dasselbe zu machen.

Herbolzheim, den 1. Jänner 1847.
Der Vorstand
Hugo Keppner Direktor

Gesehen : Herbolzheim. 8. Februar 1847
Bürgermeisteramt, Dörle

Daß diese Statuten von jedem Mitglied für gültig anerkannt werden bezeugt diese Unterschriftsliste. Unterschriften der Mitglieder von der Bürgermusik der Stadt Herbolzheim




1. Hugo Keppner

2. Bernhard Hans

3. Melchior Oertle

4. Anton Schuckowitz

5. Ziprian Brucker

6. Joseph Keppner

7. Anton Hoch

8.-

9.-

10. Hugo Kunzer

11. Hermann Geppert

12. Ignatz Fees . 

13. -- wegen Ungebühr entlassen

14. Heinrich Dörle

15. Heinrich Stückle 

16. Hermann Fees 

17. Valentin Hans 

18. Jakob Dörle 

 

19. Damian Schorf

20. ungültig abgegangen

21. Damian Mutschier

22. Ambros Hans

23. Joseph Rees

24. Sirnon Rees

25. Karl Kienle

26. Johann Gumper

27. Andreas Mutz Untauglich ab.

28. Schutzenbach ist nach
25. 7. 50 gestrichen

29. Anton Schmitz

30. - ungültig abgegangen

31. Damian Keppner

32. August Kuenzer im Juni
1847 wurde dieser entlassen

33. Karl Joos

34. Robert Moser

35. Franz Mutschier

36. Franz Dörle

Der Vorstand
Hugo Keppner, Direktor
 
Bernhard Hans, Kassier

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